SATZUNG Freie Turnerschaft 09 Starnberg e.V.

Stand 01.05.2017

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Aufgaben und Zweck
§ 3 Durchführung der Aufgaben
§ 4 Vereinsführung und Vermögen
§ 5 Verbandszugehörigkeit
§ 6 Haftungsausschluss
§ 7 Beitritt von Mitgliedern
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Beitritt von Jugendlichen
§ 11 Organe
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Vorstand
§ 14 Sportbeirat
§ 15 Abteilungen
§ 16 Ehrengericht
§ 17 Geschäftsführung, Verwaltung und Haushaltsbeirat
§ 18 Beiträge und Entgelte
§ 19 Kassen- und Rechnungsprüfung
§ 20 Schadenshaftung
§ 21 Änderung der Satzung
§ 22 Verkauf oder Verpachtung von Vereinsanlagen
§ 23 Auflösung des Vereins
§ 24 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen Freie Turnerschaft 09 Starnberg. Er wurde am 8. November 1947 wiedergegründet und hat seinen Sitz in Starnberg. Er ist ein Idealverein nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und ist im Vereinsregister des Amtgerichtes Starnberg eingetragen. Gerichtsstand ist

Starnberg.

§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Neben der Sportausführung wird auch die Förderung der kulturellen Weiterbildung der Mitglieder und Jugendlichen angestrebt.

2. Besonders verpflichtet sich der Verein der allgemeinen Jugendarbeit. Neben der sportlichen Betätigung werden die Fairness und das kameradschaftliche Verhalten in der Sportgemeinschaft gefördert.

3. Der Verein ist frei von politischen und religiösen Bindungen. Er verpflichtet sich der Toleranz im Sinne der Grundrechte des Grundgesetzes.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unmittelbar dem zuständigen Verband an.

§ 3 Durchführung der Aufgaben

1. Die Aufgaben des Vereins sollen gefördert werden durch
a) die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und sonstigen Förderungseinrichtungen sowie die Beschaffung von Sportgeräten.
b) Schaffung von Übungsleitermöglichkeiten für den Breiten- und Leistungssport sowie die Ausbildung und den Einsatz von Übungsleitern.
c) Sportveranstaltungen und Wettbewerbe sowie die Teilnahme an solchen der zuständigen Fachverbände und anderer Sportvereine.
d) kulturelle, bildende und gesellige Veranstaltungen.
2. Zur Durchführung der Aufgaben werden Abteilungen gebildet, die allen Mitgliedern und Jugendlichen offenstehen.

§ 4 Vereinsführung und Vermögen

1. Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Soweit es die Vereinsaufgaben erfordern, können haupt- und nebenberufliche Dienstkräfte beschäftigt werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein kann Rücklagen gemäß § 58 Nr. 6 AO ansammeln. Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände und richtet seine Tätigkeit nach deren Verbandssatzungen aus. Die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse und Entscheidungen werden befolgt bzw. anerkannt.

§ 6 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder, Jugendliche oder sonstige Personen bei der Ausübung des Sports, der Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 7 Beitritt von Mitgliedern

1. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.
2. Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die moralische oder sittliche Einstellung des Bewerbers sein Einfügen in die Gemeinschaft des Vereins nicht erwarten lässt oder wenn sonstige in der Person des Bewerbers liegende Gründe dagegen sprechen. Bei Versagen der Aufnahme besteht für den Vorstand keine Verpflichtung zur Angabe von Gründen.
3. Von Beginn der Mitgliedschaft an besteht die Verpflichtung zur Beitragszahlung und der Beachtung der Satzungen und Ordnungen des Vereins sowie der entsprechenden Sport- und Fachverbände.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederverwaltung und sind nach den Bestimmungen der Satzung wählbar.
2. Die Mitglieder können die von ihnen in der Beitrittserklärung gewählten Sportarten ausüben und die allgemeinen Anlagen und Einrichtungen des Vereins nutzen. Die Bestimmungen und Ordnungen des Vorstandes und der Abteilungen sind dabei zu beachten. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Vereinseinrichtungen sorgfältig zu benutzen und Schäden sofort zu melden. Für Schäden ist das Mitglied haftbar.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Leistungen für die Durchführung der Vereinsaufgaben zu erbringen.
4. Die Beiträge werden für das Geschäftsjahr fällig. Sie sind beim Vereinsbeitritt bzw. jeweils am Jahresbeginn zu entrichten. Beiträge werden grundsätzlich vom Konto des Mitglieds abgebucht.
5. Für Ehrung von Mitgliedern kann das Präsidium besondere Richtlinien beschließen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von den Forderungen des Vereins. Die Gegenstände und Unterlagen des Vereins sind unaufgefordert abzugeben. Endet die Mitgliedschaft durch Tod, so gehen etwaige Forderungen an die Hinterbliebenen über.
2. Der fristgerechte Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wobei die schriftliche Austrittserklärung bis spätestens 15. November der Geschäftsstelle zugegangen sein muss. Geleistete Beiträge für das Geschäftsjahr werden nicht erstattet.
3. Ein Mitglied oder Jugendlicher kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§7) nicht mehr gegeben sind,
b) bei grober Missachtung der Satzung bzw. der Ordnungen der Abteilungen oder der Anordnungen des Vorstands und der Abteilungsleitungen,
c) bei deutlichem Verzug bei der Bezahlung der Beiträge.

§ 10 Beitritt von Jugendlichen

1. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können dem Verein beitreten. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Der Beginn und die Beendigung der Zugehörigkeit zum Verein sowie die Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen für Mitglieder mit der Maßgabe, dass zum Beitritt und zur Beendigung die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich ist.
3. Die unmittelbare Betreuung der Jugendlichen findet in den Abteilungen statt.
4. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden Jugendliche ohne besondere schriftliche Beitrittserklärung als Mitglied aufgenommen.

§ 11 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Sportbeirat, die Abteilungen und das Ehrengericht.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ. Sie entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist.
2. In ausschließlicher Zuständigkeit obliegt der Mitgliederversammlung
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der zwei Rechnungsprüfer
c) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
d) die Abnahme der Jahresrechnung
e) die Entlastung des Vorstandes

f) die Feststellung des Haushaltsplanes
g) die Festsetzung der Beiträge für Mitglieder und Jugendliche
h) die Änderung und Ergänzung der Satzung
i) der Verkauf oder die Verpachtung der Vereinsanlagen oder eines Teiles davon
j) die Auflösung des Vereins
3. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Geschäftsjahr einmal einzuberufen. Sie ist ferner auf Beschluss des Vorstandes oder mindestens von einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes dies beim Vorstand beantragen, einzuberufen.
4. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse sowie mittels Aushang im Schaukasten am Eingang zum Vereinsheim an der Ottostraße unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Wer in der Verwaltung keine E-Mail-Adresse hinterlegt hat, wird postalisch eingeladen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und bildet ihren Willen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit dies nicht anders in der Satzung bestimmt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit den gefassten Beschlüssen zu fertigen und vom Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist im Vereinsheim auszuhändigen.

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Ihm gehören an der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und der Abteilungsleiter Fußball. Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wahl kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so können bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben innerhalb des Vorstandes übertragen werden.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen dürfen.
4. Der Vorstand hat den Verein so zu leiten, dass im Rahmen der vorhandenen Mittel die Ausübung des Sports optimal möglich ist.
5. Der Vorstand beschließt nach Beratung im Sportbeirat für die Durchführung seiner Aufgaben und die der anderen Organe eine Geschäftsordnung bzw. einen Geschäftsverteilungsplan. Geschäftsordnung bzw. Geschäftsverteilungsplan sind für die Abteilungsleitungen verbindlich und gelten im übertragenen Sinn auch für alle Mitglieder und Jugendlichen.
6. Der Vorstand entsendet in den Wirtschaftsbeirat den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden und den Vorstand Fußball.

§ 14 Sportbeirat

1. Der Sportbeirat besteht aus den von den Abteilungen gewählten Mitgliedern der Abteilungsleitungen.
2. Der Sportbeirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und berät ihn in allen wesentlichen sportlichen Angelegenheiten.
3. Der Sportbeirat ist mindestens dreimal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
4. Vor einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand mit dem Sportbeirat die Tagesordnung zu besprechen. Der Sportbeirat kann für die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen.

§ 15 Abteilungen

1. Für jede Sportart oder für mehrere gleichgeartete Sportarten können vom Vorstand Abteilungen gebildet werden.
2. In der Abteilungsversammlung wird die Willensbildung im sportlichen Bereich herbeigeführt und die Abteilungsleitung gewählt. Für die Abteilungsversammlung sind im Grundgesetz die Regelungen für die Mitgliederversammlungen anzuwenden. Der Vorstand ist zur Abteilungsversammlung einzuladen.
3. Die Abteilungsleitung besteht grundsätzlich aus dem Abteilungsleiter, dem Vizeabteilungsleiter, dem Kassenverwalter, dem Schriftführer und dem Jugendvertreter. Auf Wunsch einer Abteilung kann der Vorstand eine Änderung ihrer Abteilungsleitung genehmigen. Die Abteilungen können zwischen einer ein-, zwei- oder dreijährigen Wahlperiode wählen.
4. Die Abteilungen können zweckmäßigerweise für die Durchführung ihrer Aufgaben Satzungen oder Ordnungen beschließen. Diese dürfen der Satzung des Vereins und der Geschäftsordnung des Vorstandes nicht widersprechen. Die Regelungen sind dem Vorstand vorzulegen.
5. Girokonten, Sparkonten usw. dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes eingerichtet werden. Sie sind Bestandteile der Rechnungslegung des Vereins. Dem Vorstand ist jederzeit Einsicht zu gewähren.

§ 16 Ehrengericht

1. Das Ehrengericht setzt sich aus dem Vorsitzenden und den Abteilungsleitern zusammen. Die Personen können von ihren Stellvertretern vertreten werden. Es beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern oder Jugendlichen aus dem Verein.
2. Der Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereins und nach Gründen des § 9 Abs. 3.
3. Von dem Zeitpunkt an, in dem das auszuschließende Mitglied oder der Jugendliche von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Rechte und ggf. Funktionen des Betroffenen im Verein. Insbesondere sind alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Unterlagen und Urkunden des Vereins dem Vorstand zu übergeben.
4. Das Ehrengericht muss das Mitglied oder den Jugendlichen (mit einem Erziehungsberechtigten) vor seiner Entscheidung anhören.
5. Der Ausschluss ist nur bei einstimmigem Beschluss des Ehrengerichtes wirksam.

§ 17 Geschäftsführung, Verwaltung und Wirtschaftsbeirat

1. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, erhebt die Beiträge und sonstigen Forderungen und führt die laufenden Geschäfte. Alle Beschlüsse sind in Sitzungen des Vorstandes zu fassen und zu protokollieren. Dies gilt insbesondere für alle finanziellen und personellen (Gaststättenpächter, Hausmeister, Finanzbuchhaltung, Übungsleiter usw.) Angelegenheiten.
2. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise berufen. Diese haben nach den Vorgaben des Vorstandes zu handeln und sind für die ordnungsgemäße Verwaltung des ihnen anvertrauten Vereinseigentums verantwortlich.
3. Die Geschäftsführung und die Finanzverwaltung erfolgen nach einem für das Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgestellten Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ausgaben ausgewiesen sind. Der Vorstand ist grundsätzlich an den Haushaltsplan gebunden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Vorstand bildet aufgrund des Fusionsvertrages mit der Stadt Starnberg und dem FC Starnberg vom Juli 2001 einen Wirtschaftsbeirat. Er besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Die Stadt Starnberg ist mit der Hälfte der Mitglieder vertreten.
6. Der Wirtschaftsbeirat hat vollständige Einsicht in die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins. Er hat das Recht, Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Nach einem solchen Vorlagebeschluss haben gegenläufige Maßnahmen des Vorstandes zu unterbleiben. Der Wirtschaftsbeirat tagt rechtzeitig vor Beginn der Spielsaison der Fußballabteilung, um die finanzielle Planung der 1. und 2. Fußballmannschaft zu besprechen und festzustellen. Vor jeder Mitgliederversammlung ist ebenfalls eine Sitzung des Wirtschaftsbeirates einzuberufen.
7. Kreditaufnahmen, mit Ausnahme von Krediten, die für den laufenden Geschäftsbetrieb erforderlich sind (Kassenkredite) können nur mit einstimmiger Zustimmung des Wirtschaftsbeirates erfolgen.

§ 18 Beiträge und Entgelte

1. Die von den Mitgliedern und Jugendlichen zu leistenden Beiträge sowie eventuelle Sonderbeiträge sind nach den Bedürfnissen des Vereins zu bemessen. Zuständig für die Festsetzung ist die Mitgliederversammlung.
2. Für die Benutzung der Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen des Vereins können auch von Mitgliedern oder Jugendlichen Entgelte (Eintrittsgelder bzw. Benutzungsgebühren) erhoben werden.

§ 19 Kassen- und Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Jahresrechnung sowie der laufenden Prüfung der Kassenführung des Vereins sind von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer zu wählen. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 20 Schadenshaftung

1. Der Vorstand und die nach der Satzung gewählten Mitglieder der Organe sowie die vom Vorstand oder den Abteilungen berufenen Sport- und Übungsleiter sind zur getreuen und gewissenhaften Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet.
2. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer nach der Satzung gewählter oder berufener Verantwortlicher durch die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben einem Dritten zufügt.

§ 21 Änderung der Satzung

1. Die Änderung oder Ergänzung der Satzung durch die Mitgliederversammlung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
2. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung dürfen nicht nachträglich in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
3. Bei Unwirksamkeit von Teilen der Satzung bleibt der übrige Teil voll wirksam.

§ 22 Verkauf oder Verpachtung von Vereinsanlagen

Der Verkauf oder die Verpachtung von sportlichen Vereinsanlagen kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 23 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Starnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

1. Die Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Starnberg wirksam (§ 71 BGB). Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.11.2007 außer Kraft.
2. Die Satzung ist im Vereinsheim auszuhängen. Die im § 20 genannten Mitglieder erhalten ein Exemplar der Satzung.

Freie Turnerschaft 09 Starnberg e.V.
Franz Holzinger Karl Heinz Sydow Dieter Glavanich
1. Vorsitzender stellvertretender Vorstand Mitglied des Vorstandes
Starnberg, den 01.05.2017